Die BSI TR-03161 ist seit 2025 Pflicht für DiGA-Hersteller. Erfahren Sie was die Richtlinie bedeutet, welche drei Teile sie umfasst und was passiert wenn Sie die Anforderungen nicht erfüllen.
Die Technische Richtlinie BSI TR-03161 wurde vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelt und definiert verbindliche Sicherheitsanforderungen für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Sie legt fest, welche technischen Sicherheitsmaßnahmen Hersteller umsetzen müssen, damit ihre Anwendung in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen werden kann. Die Richtlinie gliedert sich in drei Teile: Teil 1 für Mobile Anwendungen, Teil 2 für Web-Anwendungen und Teil 3 für Hintergrundsysteme (Backends und APIs). Sie baut maßgeblich auf etablierten OWASP-Standards auf – insbesondere dem OWASP MASVS (Mobile Application Security Verification Standard) und dem OWASP ASVS (Application Security Verification Standard).
Die BSI TR-03161 ist die verbindliche Sicherheitsrichtlinie für DiGA und DiPA. Ohne Konformitätsnachweis keine Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis und keine Erstattungsfähigkeit durch Krankenkassen.
“Die TR-03161 ist keine Empfehlung – sie ist die Eintrittskarte ins DiGA-Verzeichnis.”
Die regulatorische Grundlage bildet die Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) in Verbindung mit § 139e SGB V. Seit 2025 müssen DiGA-Hersteller die Konformität mit der BSI TR-03161 nachweisen, um in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen zu werden. Ohne diese Aufnahme ist eine Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht möglich.
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Praxisorientierter Leitfaden: Schritte, Stolpersteine und warum ein vorbereitender Pentest sinnvoll ist.
Technischer Überblick über typische Sicherheitsprobleme in Gesundheits-Apps nach TR-03161.
Geschäftsführer & Offensive Security, SODU Secure GmbH
Informatikstudent TU Berlin, Gründer von SODU Secure. Spezialisiert auf Penetration Testing, BSI TR-03161 Sicherheitsprüfungen und IT-Sicherheit für Gesundheitsanwendungen.
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